Besondere Rechte als Opfer

Lesen Sie auf dieser Seite die besonderen Rechte als Opfer. Diese betreffen vor allem

Die Nebenklage

Opfer von Straftaten

können in der Gerichtsverhandlung beantragen, als Nebenklägerin oder Nebenkläger zugelassen zu werden (wenn der Täter oder die Täterin zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt ist).

Dies kann mit oder ohne Rechtsanwältin geschehen und umfasst eine Vielzahl von zusätzlichen Rechten wie

Die Nebenklagevertretung kann darüber hinaus den Ausschluss der Öffentlichkeit während der Aussage des oder der Betroffenen sowie in Ausnahmefällen die Aussage in Abwesenheit des oder der Angeklagten beantragen.

Anwaltliche Hilfe und Kostenerstattung

Die Kosten für die Hinzuziehung eines Anwaltes oder einer Anwältin können in folgenden Fällen erstattet werden:

Personen mit geringem Einkommen können

Da bei der Prozesskostenhilfe in bestimmten Fällen trotzdem Kosten entstehen können, sollte eine Beratung darüber durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen.

Opfern von schweren Straftaten (z.B. Raub, schwere Körperverletzung, schwere Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung)

Opfer von Sexualverbrechen und versuchten Tötungsdelikten

Mehr Informationen zur Prozesskostenhilfe erhalten Sie durch das Faltblatt des Justizministeriums NRW: Was Sie über Beratungs- und Prozesskostenhilfe wissen sollten

Das Opferentschädigungsgesetz

Personen, die durch eine Gewalttat eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten haben, können nach dem Opferentschädigungsgesetz auf Antrag Heilbehandlungs-, Renten- und Fürsorgeleistungen erhalten.

Voraussetzung ist, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung durch einen vorsätzlichen und rechtswidrigen Angriff oder bei der Abwehr eines solchen Angriffes entstanden ist.

Eine Verurteilung des Täters oder der Täterin ist nicht erforderlich, aber eine Anzeige bei der Polizei und eine Mitwirkung bei der Aufklärung, z.B. durch die Bereitschaft auszusagen.

Die Anträge werden beim zuständigen Versorgungsamt gestellt.

Um die gesundheitliche Beeinträchtigung festzustellen, ist in der Regel eine Begutachtung durch einen Arzt oder eine Ärztin notwendig, die vom Versorgungsamt zugewiesen wird.

Die gezahlten Leistungen werden vom Täter zurückgefordert.

Gesetz: