Anzeige & Prozess

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Anzeigen ja oder nein?

„Ich wusste nicht, ob ich eine Anzeige erstatten sollte oder nicht. Einerseits wollte ich nicht, dass die Typen damit durchkommen, andererseits hatte ich keine Ahnung, was da auf mich zukommt bei der Polizei.”

Viele Opfer von Straftaten sind sich unsicher, ob sie anzeigen sollen oder nicht. Bei der Klärung kann ein Gespräch in einer Beratungsstelle oder eine Beratung durch eine Rechtsanwältin helfen.

Dadurch kann klarer werden, was im konkreten Fall auf die anzeigende Person zukommt und welche Aussichten eine Anzeige hat.

Ein erster Kontakt ist auch über die Ansprechpartner für Lesben und Schwule bei der Polizei möglich. Im Falle eines Offizialdeliktes (z.B. sexueller Missbrauch oder Vergewaltigung) sollte sie jedoch ohne Namensnennung erfolgen, weil die Polizei in diesen Fällen ermitteln muss, sobald sie Kenntnis davon hat.

Auch wenn noch keine Entscheidung darüber besteht, ob angezeigt werden soll oder nicht, ist es auf jeden Fall sinnvoll, alle Beweise für die Straftat sicherzustellen.
Dazu gehören z.B.

Auch wenn die Ermittlungen direkt nach einer Straftat leichter sind, gibt es innerhalb der Verjährung die Möglichkeit, auch später anzuzeigen. Siehe dazu auch Gesetzliche Grundlagen.

Die Strafanzeige

Eine Strafanzeige kann bei der Polizei mündlich zu Protokoll gegeben werden oder schriftlich direkt bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden. Eine Anzeige muss von den Strafverfolgungsbehörden auf jeden Fall entgegen genommen werden.

Es gibt in der Regel die Möglichkeit, sich zur Anzeige von einer Person des Vertrauens oder in bestimmten Fällen durch einen Opferanwalt begleiten zu lassen. Außerdem versucht die Polizei, dem Wunsch nach der Vernehmung durch einen Mann oder eine Frau zu entsprechen.

Gibt es einen konkreten Anhaltspunkt, dass eine Straftat (entsprechend dem Strafgesetzbuch) vorliegt, beginnt mit der Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren, d.h. dass alle Aspekte ermittelt werden müssen, die den Beschuldigten oder die Beschuldigte be- oder entlasten.

In jeder Vernehmung erfolgt eine Belehrung über die Rechte (Recht auf Zeugnisverweigerung) und die Pflichten (Pflicht die Wahrheit zu sagen) als Zeuge oder Zeugin in einem Ermittlungsverfahren.

Nach der Strafanzeige

Nachdem die Polizei ihre Ermittlungen abgeschlossen hat, geht die Akte an die Staatsanwaltschaft. Diese überprüft die bisherigen Ermittlungsergebnisse und entscheidet darüber, ob genug Beweise für die Schuld des Tatverdächtigen vorhanden sind, um in der Hauptverhandlung eine Verurteilung zu erreichen.

Reichen die ermittelnden Beweise nicht aus, um eine Verurteilung wahrscheinlich zu machen oder wird die Schuld des Täters oder der Täterin als gering eingestuft, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.

Wurde bei der Strafanzeige deutlich gemacht, dass ein Interesse an der Strafverfolgung besteht (Antrag auf Strafverfolgung), muss die Staatsanwaltschaft die Gründe für die Einstellung eines Verfahrens darlegen. Gegen diese Einstellung kann schriftlich Beschwerde eingelegt werden.

Im Falle einer Einstellung aufgrund mangelnden öffentlichen Interesses verweist die Staatsanwaltschaft auf die Möglichkeit der Privatklage.

Erfolgt keine Einstellung, wird die Anklageschrift an das zuständige Amts- oder Landgericht weitergeleitet. Dieses trifft nochmals die Entscheidung, ob ein Gerichtsverfahren eröffnet wird, wenn es eine Verurteilung des Tatverdächtigen aufgrund der vorliegenden Beweise für wahrscheinlich hält.

Der Strafprozess

Das Opfer einer Straftat ist in der Gerichtsverhandlung einfache Zeugin oder einfacher Zeuge ohne besondere Rechte. Bei Sexualdelikten, Körperverletzung und z.B. Beleidigung gibt es die Möglichkeit, erweiterte Rechte durch die Nebenklage in Anspruch zu nehmen.
Dies ist in den meisten Fällen empfehlenswert.

Gerichtsverhandlungen sind in Regel öffentlich, d.h. offen für interessierte Bürger und Bürgerinnen. Die Öffentlichkeit kann ausnahmsweise ausgeschlossen werden, wenn bei der Aussage des Opfers besonders belastende Einzelheiten aus dessen persönlichen Leben, wie Details zum Gesundheitszustand oder zum Sexualleben, zur Sprache kommen. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen (besonders schwerwiegende Bedrohung oder Belastung) kann die Aussage in Abwesenheit des Angeklagten gemacht werden. Dieser wird im Anschluss an die Aussage im Wortlaut über den Inhalt informiert.

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